BGH - Beschluß vom 07.03.2001
1 StR 41/01
Normen:
StPO § 266 Abs. 1, § 273 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2002, 183
Vorinstanzen:
LG München II,

Einbeziehungsbeschluss bei der Nachtragsanklage

BGH, Beschluß vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 1 StR 41/01

DRsp Nr. 2001/7554

Einbeziehungsbeschluss bei der Nachtragsanklage

Der Beschluss, mit dem eine Nachtragsanklage in die Verhandlung einbezogen wird, bedarf als wesentliche Förmlichkeit der Protokollierung.

Normenkette:

StPO § 266 Abs. 1, § 273 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen eines Waffendelikts, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Waffendelikts, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Hehlerei und der dafür verhängten Einzelstrafen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs besteht jedoch ein Verfahrenshindernis.