Autor: Freyschmidt |
Die Abgrenzung, ob eine Aussetzung oder lediglich eine Unterbrechung der Hauptverhandlung vorliegt, wird nicht nur davon bestimmt, wie das Gericht das Hinausschieben der Hauptverhandlung bezeichnet (KK/Gmel/Peterson, § 228 Rdnr. 1). Auch die tatsächliche Dauer der Unterbrechung ist dafür nicht bestimmend (hierauf stellte die frühere Rechtsprechung des BGH ab, vgl. BGH, NJW 1982, 248). Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Gerichts, mit der Hauptverhandlung von neuem beginnen, diese mithin aussetzen zu wollen (BeckOK StPO/Gorf, 46. Ed., § 228 Rdnr. 2; MüKoStPO/Arnoldi, § 228 Rdnr. 4 f.).
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Aussetzung kommen die allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens, insbesondere der Beschleunigungsgrundsatz und die Konzentrationsmaxime, zur Anwendung. Das Gebot der Beschleunigung erfordert, dass die Hauptverhandlung nach Möglichkeit in einem Zuge durchgeführt wird, d.h., die Aussetzung stellt den Ausnahmefall dar (MüKoStPO/Arnoldi, § 228 Rdnr. 13).
HinweisBevor das Gericht sich zur Aussetzung entschließt, muss es daher prüfen, ob nicht auch eine Unterbrechung des Verfahrens ausreichend ist (OLG Düsseldorf, StV 1997, |
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