BGH - Urteil vom 14.04.2011
4 StR 571/10
Normen:
StPO § 111i Abs. 2; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 257b; StPO § 257c; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StGB § 73c Abs. 1; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ 2011, 590
StV 2011, 453
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 20.05.2010

Eine nur zehnminütige Beratung zur Entwicklung von Strafobergrenzen für eine Absprache nach Verlesung der Anklage begründet keine Befangenheitsrüge; Die Aussage eines Vorsitzenden Richters über das grundsätzliche Festhalten der Kammer an zuvor geäußerten Strafobergrenzen begründet keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Strafkammer; Eine unterbliebene vollständige Ausschöpfung erhobener Beweise kann nicht Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein; Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus

BGH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 4 StR 571/10

DRsp Nr. 2011/9226

Eine nur zehnminütige Beratung zur Entwicklung von Strafobergrenzen für eine Absprache nach Verlesung der Anklage begründet keine Befangenheitsrüge; Die Aussage eines Vorsitzenden Richters über das grundsätzliche Festhalten der Kammer an zuvor geäußerten Strafobergrenzen begründet keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Strafkammer; Eine unterbliebene vollständige Ausschöpfung erhobener Beweise kann nicht Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein; Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 20. Mai 2010 wird

a) das Verfahren im Fall 1.23 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklageschrift) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten P., K. und Ka. der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass