BGH - Urteil vom 18.01.1989
2 StR 583/88
Normen:
StPO § 251 Abs.1 Nr.2, § 261 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)142c-d
MDR 1989, 470
NStZ 1989, 382
VRS 76, 445

Einführung von Wahrnehmungen bei konsularischer Vernehmung in die Hauptverhandlung

BGH, Urteil vom 18.01.1989 - Aktenzeichen 2 StR 583/88

DRsp Nr. 1992/2126

Einführung von Wahrnehmungen bei konsularischer Vernehmung in die Hauptverhandlung

»Waren Mitglieder des erkennenden Gerichts bei der konsularischen Vernehmung eines Zeugen im Ausland zugegen, so dürfen ihre Wahrnehmungen, namentlich ihr vom Zeugen gewonnener persönlicher Eindruck, bei der Urteilsfindung nur insoweit verwertet werden, als solche Wahrnehmungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Vernehmung sämtliche Mitglieder des erkennenden Gerichts beigewohnt haben.«

Normenkette:

StPO § 251 Abs.1 Nr.2, § 261 ;