Eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass die Hauptverhandlung durchgeführt werden soll, obwohl der Angeklagte wegen Alters (oder: Krankheit o.Ä.) erkennbar nur eingeschränkt verhandlungsfähig ist,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Es wird stattdessen beantragt,

dass die Dauer der Hauptverhandlung auf maximal eine Zeitstunde beschränkt und danach eine Pause von einer Stunde eingelegt wird.

Begründung:

Die ununterbrochene Anwesenheit des Angeklagten setzt nicht nur voraus, dass dieser körperlich anwesend ist. Vielmehr muss er auch verhandlungsfähig sein. Bei dem Angeklagten, der wegen ... eingeschränkt verhandlungsfähig ist, hat das Gericht Ort, Zeit und Dauer der Hauptverhandlung so einzurichten, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung folgen kann, vorliegend durch das Einlegen von Pausen.