BGH - Beschluss vom 23.05.2012
5 StR 174/12
Normen:
StGB § 177 Abs. 2 S. 1; StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2012, 7
NStZ-RR 2012, 353
StV 2012, 582
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.12.2011

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis der Behauptung des Vorliegens einer paranoiden Persönlichkeitsstörung bzgl. der Zeugentüchtigkeit einer Zeugin

BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 174/12

DRsp Nr. 2012/11286

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis der Behauptung des Vorliegens einer paranoiden Persönlichkeitsstörung bzgl. der Zeugentüchtigkeit einer Zeugin

1. Das Gericht kann sich bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen.2. Etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht.3. Die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit erfordert spezifisches Fachwissen, das nicht Allgemeingut von Richtern ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Dezember 2011 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 S. 1; StPO § 244 Abs. 3 S. 2;

Gründe