BGH - Beschluss vom 11.12.2019
2 StR 498/19
Normen:
StGB § 20; StGB § 21;
Fundstellen:
NStZ 2020, 368
StV 2020, 439
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 05.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 450 Js 38564/18 2 KLs 7/19

Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache des Vorliegens einer sog. FASD-Behinderung des Täters durch Beweisantrag bzgl. Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 2 StR 498/19

DRsp Nr. 2020/5446

Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache des Vorliegens einer sog. "FASD"-Behinderung des Täters durch Beweisantrag bzgl. Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

1. An einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dürfen mit Blick auf die Prüfung, ob eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung aufgestellt ist, keine überspannten Anforderungen gestellt werden; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die der Beweisbehauptung zugrunde liegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen. 2. Mit der Nennung einer Diagnose, nämlich der Hinweis auf das Vorliegen einer "FASD"-Behinderung, die der Sachverständige stellen soll, bezeichnet der Beweisantrag eine Tatsachenbehauptung, die über die bloße Schlussfolgerung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hinausgeht. Eine solche unter Beweis gestellte Behauptung einer derartigen Erkrankung ist auch nicht ins Blaue aufgestellt worden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. August 2019 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.