BGH - Beschluss vom 09.06.2020
5 StR 167/20
Normen:
StGB § 63; StPO § 244 Abs. 4 S. 1 und S. 2 1. Hs.;
Fundstellen:
NStZ 2020, 623
StV 2020, 830
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3501 Js 32/19 626 KLs 14/19 2 Ss 28/10

Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache der Erkrankung des Beschuldigten an einer drogeninduzierten Psychose; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 5 StR 167/20

DRsp Nr. 2020/8986

Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache der Erkrankung des Beschuldigten an einer drogeninduzierten Psychose; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Nach § 244 Abs. 4 S. 2 1. HS kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das erste Gutachten nur ausführt, dass der Beschuldigte statt unter einer paranoiden Schizophrenie auch unter einer drogeninduzierten Psychose gelitten haben könnte.

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 63; StPO § 244 Abs. 4 S. 1 und S. 2 1. Hs.;

Gründe