BGH - Urteil vom 18.06.2009
3 StR 89/09
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GVG § 76 Abs. 2; StPO § 147; StPO § 199 Abs. 2; StPO § 338;
Fundstellen:
BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3
BGHR MRK Art 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 37
BGHR StPO § 147 Abs. 1 Gesprächsprotokolle 2
BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 19
NStZ-RR 2012, 195
StV 2010, 228
StraFo 2009, 338
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.05.2008

Einlegung des Rechtsmittels der Verfahrensrüge wegen Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden; Eröffnung eines weiteren Beurteilungsspielraums bei der Auslegung der gesetzlichen Merkmale des § 76 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Voraussetzungen für eine durchgreifende Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO)

BGH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 3 StR 89/09

DRsp Nr. 2009/16414

Einlegung des Rechtsmittels der Verfahrensrüge wegen Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden; Eröffnung eines weiteren Beurteilungsspielraums bei der Auslegung der gesetzlichen Merkmale des § 76 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Voraussetzungen für eine durchgreifende Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO)

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GVG § 76 Abs. 2; StPO § 147; StPO § 199 Abs. 2; StPO § 338;

Gründe: