BGH - Beschluss vom 14.01.2014
4 StR 529/13
Normen:
StPO § 247; StPO § 338 Nr. 5;
Fundstellen:
NStZ 2014, 223
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 08.07.2013

Einnahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 4 StR 529/13

DRsp Nr. 2014/2850

Einnahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten

1. Das Vorhalten von Urkunden und die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung bedürfen keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift. 2. Die Erhebung eines Sachbeweises kann, auch wenn er eng mit der Vernehmung verbunden ist, nicht als Teil der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO angesehen werden, sondern ist ein Vorgang mit einer selbständigen verfahrensrechtlichen Bedeutung. 3. Die Inaugenscheinnahme von Wahllichtbildvorlagen in Abwesenheit des Angeklagten ist daher vom Beschluss über seine Ausschließung nicht gedeckt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 247; StPO § 338 Nr. 5;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" Geiselnahme zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge, mit der die Einnahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten beanstandet wird (§ 338 Nr. 5 StPO), Erfolg.