BGH - Beschluss vom 17.02.2021
4 StR 533/20
Normen:
StPO § 230 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 5; StPO § 247;
Fundstellen:
NStZ 2022, 188
StV 2021, 781
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 100 Js 862/19 51 KLs 2/20

Einnahme eines Augenscheins von mehreren Lichtbildern in Abwesenheit des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 4 StR 533/20

DRsp Nr. 2021/4102

Einnahme eines Augenscheins von mehreren Lichtbildern in Abwesenheit des Angeklagten

Die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die nicht lediglich als Vernehmungsbehelf Verwendung finden, sondern Gegenstand einer förmlichen Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins sind, darf nach § 230 Abs. 1 StPO nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Juni 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 230 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 5; StPO § 247;

Gründe