BGH - Beschluss vom 03.09.2009
3 StR 156/09
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2009, 680
Vorinstanzen:

Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis nach Verständigungen im Strafverfahren

BGH, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 3 StR 156/09

DRsp Nr. 2009/22450

Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis nach Verständigungen im Strafverfahren

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: