BGH - Beschluss vom 23.08.2012
4 StR 252/12
Normen:
StPO § 206a Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 359

Einstellung eines Verfahrens nach Tod des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 4 StR 252/12

DRsp Nr. 2012/17700

Einstellung eines Verfahrens nach Tod des Angeklagten

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 206a Abs. 1;

Gründe

Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil - auch dessen Kostenentscheidung - ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 8).