BGH - Beschluss vom 29.06.2021
3 StR 156/21
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ 2022, 119
StV 2021, 782
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 322 Js 83/13

Entbehrlichkeit eines Vortrags in der Hauptverhandlung aufgrund sich über mehrere Seiten erstreckenden wörtlichen Wiedergabe der Vernehmungsprotokolle in Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen durch die Eltern

BGH, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 3 StR 156/21

DRsp Nr. 2021/15031

Entbehrlichkeit eines Vortrags in der Hauptverhandlung aufgrund sich über mehrere Seiten erstreckenden wörtlichen Wiedergabe der Vernehmungsprotokolle in Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen durch die Eltern

Die Einführung von Urkunden im Wege des Vorhalts ist zwar möglich, unterliegt aber Grenzen. Denn Beweisgrundlage ist in diesen Fällen nicht das vorgehaltene Schriftstück, sondern das, was die Vernehmungsperson hierzu erklärt. Nur die Aussage wird zum verwertbaren Teil des Inbegriffs der Verhandlung. Bei längeren oder komplexen Urkunden besteht die Gefahr, dass der Zeuge den Sinn der schriftlichen Erklärung auf den mündlichen Vorhalt hin nicht richtig oder nur unvollständig erfasst oder den genauen Wortlaut eines Schriftstücks nicht zuverlässig erinnert. In solchen Fällen muss die Urkunde für eine ordnungsgemäße Einführung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe