Entgegennahme von Beweisanträgen nach Schluß der Beweisaufnahme
BGH, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 4 StR 50/92
DRsp Nr. 1993/2861
Entgegennahme von Beweisanträgen nach Schluß der Beweisaufnahme
Die Weigerung des Vorsitzenden, nach Schluß der Beweisaufnahme noch Beweisanträge entgegenzunehmen, kann mit der Revision grundsätzlich nur nach Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2StPO gerügt werden.