KG - Beschluss vom 16.06.2010
(3) 1 Ss 203/10 (78/10)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 3; StGB § 55; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2011, 146
SVR 2010, 474
VRS 119, 125
Vorinstanzen:
LG Berlin , vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Js 405/08

Entscheidung des Revisionsgerichts bei mehrfacher Einbeziehung einer Strafe in eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe

KG, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 203/10 (78/10)

DRsp Nr. 2010/14164

Entscheidung des Revisionsgerichts bei mehrfacher Einbeziehung einer Strafe in eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe

Ist mit einer Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil nach § 55 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet worden und war diese Strafe bereits zuvor zur Bildung einer Gesamtstrafe in eine andere Entscheidung einbezogen worden, so ist dieser Umstand wegen des vornehmlich die Zulässigkeit des Verfahrens betreffenden Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.

Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Absatz 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 3; StGB § 55; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe: