Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Absatz 2 StPO verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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