BVerfG - Beschluss vom 30.09.2020
1 BvR 495/19
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 193 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 48
NJW 2021, 1156
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S. 25/18

Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in einer mietrechtlichen Streitigkeit als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Einordnung der aufgenommenen Gespräche als Beratung

BVerfG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 495/19

DRsp Nr. 2020/15895

Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in einer mietrechtlichen Streitigkeit als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Einordnung der aufgenommenen Gespräche als Beratung

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2019 - 311 S. 25/18 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

2.

Das Land Hamburg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 193 Abs. 1;

[Gründe]

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in einer mietrechtlichen Streitigkeit.

I.

Die Beschwerdeführer lehnten im Berufungsverfahren den Vorsitzenden Richter und weitere Mitglieder der Kammer des Landgerichts wegen Befangenheit ab. Dabei beriefen sie sich auf Ablehnungsgründe, die sowohl im Rahmen des Ausgangsverfahrens als auch in einem vorangegangen Verfahren entstanden seien. An beiden Verfahren waren die Beschwerdeführer, ihre Vermieterin sowie der Eigentümer einer weiteren im betroffenen Haus gelegenen Wohnung als Nebenintervenient beteiligt.