Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2019 - 311 S. 25/18 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
2.Das Land Hamburg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in einer mietrechtlichen Streitigkeit.
I.
Die Beschwerdeführer lehnten im Berufungsverfahren den Vorsitzenden Richter und weitere Mitglieder der Kammer des Landgerichts wegen Befangenheit ab. Dabei beriefen sie sich auf Ablehnungsgründe, die sowohl im Rahmen des Ausgangsverfahrens als auch in einem vorangegangen Verfahren entstanden seien. An beiden Verfahren waren die Beschwerdeführer, ihre Vermieterin sowie der Eigentümer einer weiteren im betroffenen Haus gelegenen Wohnung als Nebenintervenient beteiligt.
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