Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Zusatz:
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