OLG Hamm - Beschluss vom 13.10.2016
4 RVs 125/16
Normen:
StPO § 403; StPO § 404; StPO § 331;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 04 Ns 66/15

Entscheidung über einen in der ersten Instanz nicht beachteten Adhäsionsantrag im Berufungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 4 RVs 125/16

DRsp Nr. 2016/18150

Entscheidung über einen in der ersten Instanz nicht beachteten Adhäsionsantrag im Berufungsverfahren

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag ist auch in dem Fall zulässig, in dem der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 403; StPO § 404; StPO § 331;

[Gründe]

Zusatz: