LG Frankfurt/Oder - Beschluss vom 23.10.2012
22 Qs 104/12
Normen:
OWiG § 74 Abs. 1; OWiG § 74 Abs.2;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 jug Owi 2/12

Entschuldigung des Ausbleibens zu einem Gerichtstermin in einem Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Hinweis auf das Beruhen des Nichterscheinens zum Termin auf einen Rat oder Hinweis des Verteidigers

LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 22 Qs 104/12

DRsp Nr. 2013/11361

Entschuldigung des Ausbleibens zu einem Gerichtstermin in einem Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Hinweis auf das Beruhen des Nichterscheinens zum Termin auf einen Rat oder Hinweis des Verteidigers

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren kann ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt anzusehen sein, wenn es auf einem — auch unrichtigen oder rechtsirrigen — Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 17.09.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 21.08.2012 — 3 jug Owi 2/12 — aufgehoben.

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 12.07.2012 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Betroffene zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 1; OWiG § 74 Abs.2;

Gründe

I.