Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. April 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.
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