BGH - Urteil vom 07.11.2016
2 StR 9/15
Normen:
HGB § 95 Nr. 1; HMuSchEltZVO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 526
BGHSt 61, 296
FamRZ 2017, 407
NJW 2017, 745
NStZ 2017, 425
NStZ-RR 2017, 120
StV 2017, 778
wistra 2016, 3
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.04.2014

Entstehen eines Dienstleistungsverbots durch den nachgeburtlichen Mutterschutz einer Richterin im Hinblick auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung

BGH, Urteil vom 07.11.2016 - Aktenzeichen 2 StR 9/15

DRsp Nr. 2017/859

Entstehen eines Dienstleistungsverbots durch den nachgeburtlichen Mutterschutz einer Richterin im Hinblick auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung

StPO § 338 Nr. 1 MuSchG § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit HRiG § 2 HBG § 95 Nr. 1 HMuSchEltZVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Der nachgeburtliche Mutterschutz einer Richterin führt zu einem Dienstleistungsverbot, das ihrer Mitwirkung in der Hauptverhandlung entgegensteht. Deren Fortsetzung ohne Beachtung der Mutterschutzfrist führt zur gesetzwidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. April 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 95 Nr. 1; HMuSchEltZVO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe