OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.08.2015
2 Ws 51/15
Normen:
RVG § 56; RVG § 33; VV- RVG Nr. 4121; VV- RVG Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1; StPO § 243 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 128
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 04.05.2015

Entstehen und Berechnung der TerminsgebührFörmlicher Aufruf zur Sache und Präsenzfeststellung keine wesentlichen Förmlichkeiten der HauptverhandlungAbzug der Mittagspause bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 51/15

DRsp Nr. 2015/21589

Entstehen und Berechnung der Terminsgebühr Förmlicher Aufruf zur Sache und Präsenzfeststellung keine wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung Abzug der Mittagspause bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer

Leitsatz: Das Entstehen der Terminsgebühr setzt nicht voraus, dass ein förmlicher Aufruf erfolgt ist. Bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist eine einstündige (Mittags)Pause auch dann abzuziehen, wenn der Verteidiger sie für die Erstellung eines Befangenheitsantrages genutzt hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Günal wird der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 04. Mai 2015 mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer für den Hauptverhandlungstag am 28. Juli 2014 die Gebühr nach 4121 VV- RVG zu zahlen ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56; RVG § 33; VV- RVG Nr. 4121; VV- RVG Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1; StPO § 243 Abs. 1;

Gründe

Der Beschwerdeführer ist Pflichtverteidiger, des in der Haft befindlichen Angeklagten B. in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Kassel.