BGH - Beschluss vom 10.08.2005
5 StR 180/05
Normen:
StPO § 26a § 338 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 50, 216
JR 2006, 382
NJW 2005, 3436
NStZ 2006, 50
StV 2005, 588
wistra 2005, 466
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.04.2004

Erfolg der Revision bei missbräuchlicher Anwendung von § 26a StPO

BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 5 StR 180/05

DRsp Nr. 2005/14870

Erfolg der Revision bei missbräuchlicher Anwendung von § 26a StPO

»Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO "mit Unrecht verworfen", wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (Abkehr von BGHSt 23, 265; im Anschluss an BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625 und 638/01).«

Normenkette:

StPO § 26a § 338 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Einbeziehung verschiedener Einzelfreiheitsstrafen aus einer vorangegangenen Verurteilung - wegen Vergewaltigung (Einsatzfreiheitsstrafe sechs Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: