BGH - Beschluss vom 11.12.2018
2 StR 250/18
Normen:
StPO § 230 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 5;
Fundstellen:
NJW 2019, 692
NStZ 2019, 421
StV 2019, 517
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 30.08.2017

Erfolgen einer Augenscheineinnahme und der Verlesung des Briefes eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 2 StR 250/18

DRsp Nr. 2019/1430

Erfolgen einer Augenscheineinnahme und der Verlesung des Briefes eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

Der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung kommt im deutschen Strafprozess ein hoher Stellenwert zu. Sie ist nicht nur zur Wahrheitsfindung, sondern auch für die Verteidigung des Angeklagten von erheblicher Bedeutung. Deshalb findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten keine Hauptverhandlung statt. Unter der Anwesenheit des Angeklagten ist dessen geistige und körperliche Präsenz am Verhandlungsort zu verstehen. Die Anwesenheit in einem Nebenraum zum Sitzungssaal genügt nicht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 30. August 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 230 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 5;

Gründe