BGH - Beschluss vom 19.06.2018
5 StR 643/17
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1; StPO § 338 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2019, 106
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.09.2017

Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts durch Übermüdung eines Schöffen; Rechtmäßige Berechnung des strafbaren Ankaufs von Betäubungsmitteln zur Weiterveräußerung nach Erhebung der Sachrüge

BGH, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 5 StR 643/17

DRsp Nr. 2018/9534

Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts durch Übermüdung eines Schöffen; Rechtmäßige Berechnung des strafbaren Ankaufs von Betäubungsmitteln zur Weiterveräußerung nach Erhebung der Sachrüge

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. September 2017

a)

im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt ist; im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen;

b)

hinsichtlich der Einziehungsentscheidung dahingehend neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.250 Euro angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1; StPO § 338 Nr. 1;

Gründe