BGH - Beschluß vom 24.07.2008
4 StR 84/08
Normen:
StPO § 218 ;
Fundstellen:
NStZ 2009, 48
StRR 2008, 362
StV 2008, 563
wistra 2008, 398
Vorinstanzen:
LG Bilelefeld - 22.11.2007,

Erforderlichkeit der Ladung der mehreren Verteidiger

BGH, Beschluß vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 4 StR 84/08

DRsp Nr. 2008/16190

Erforderlichkeit der Ladung der mehreren Verteidiger

1. Nach § 218 Satz 1 StPO ist der gewählte Verteidiger zur Hauptverhandlung zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 2. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, muss - sofern es sich nicht um mehrere Anwälte einer Sozietät handelt - jeder von ihnen geladen werden.3. Das Fehlen einer förmlichen Ladung kann unschädlich sein, wenn der Verteidiger auf andere Weise rechtzeitig vom Termin zuverlässig Kenntnis erlangt hat.

Normenkette:

StPO § 218 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. Dezember 2006 wegen schweren Raubes und Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 227/07 - das Urteil in den Aussprüchen über die gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes verhängte Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von sieben Jahren) und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Dieses hat nunmehr den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.