BGH - Beschluß vom 26.10.2006
3 StR 374/06
Normen:
StPO § 244 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 349
StV 2007, 174
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 26.07.2006

Erforderlichkeit der Vernehmung eines Auslandszeugen

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 3 StR 374/06

DRsp Nr. 2006/30209

Erforderlichkeit der Vernehmung eines Auslandszeugen

1. Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn dessen Anhörung nach pflichtgemäßer Beurteilung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.2. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicherten Beweisergebnis auf breiter Beweisgrundlage eher von der Vernehmung des Auslandszeugen abgesehen werden kann, insbesondere wenn er nur zu Beweisthemen benannt ist, die lediglich indiziell relevant sind oder die Sachaufklärung sonst nur am Rande betreffen. 3. Dagegen wird die Vernehmung des Auslandszeugen um so eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 5 ;

Gründe: