BGH - Beschluss vom 24.06.2014
3 StR 185/14
Normen:
StPO § 258 Abs. 2 Hs. 2; StPO § 258 Abs. 3;
Fundstellen:
StV 2015, 474
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.12.2013

Erforderlichkeit der Wiederholung der vorgeschriebenen Worterteilungen im Falle des Wiedereintritts in die Hauptverhandlung (hier: Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten)

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 3 StR 185/14

DRsp Nr. 2014/11811

Erforderlichkeit der Wiederholung der vorgeschriebenen Worterteilungen im Falle des Wiedereintritts in die Hauptverhandlung (hier: Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2 Hs. 2; StPO § 258 Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.