BGH - Beschluß vom 09.07.2004
2 StR 37/04
Normen:
StPO § 404 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 10.10.2003

Erforderlichkeit der Zustellung des Adhäsionsantrags

BGH, Beschluß vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 2 StR 37/04

DRsp Nr. 2004/13093

Erforderlichkeit der Zustellung des Adhäsionsantrags

Ein außerhalb der Hauptverhandlung gestellter Adhäsionsantrag bedarf grundsätzlich der förmlichen Zustellung.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubs, Vergewaltigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat des weiteren festgestellt, daß der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin wegen der erlittenen Vergewaltigung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat schließt sich hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: