Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe die §§ 217, 218, 338 Nr. 8 StPO verletzt, weil es einen Aussetzungsantrag, der auf die unterlassene Ladung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Z. gestützt war, zu Unrecht abgelehnt habe.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift u. a. Folgendes ausgeführt:
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