BGH - Urteil vom 19.10.2010
1 StR 266/10
Normen:
StPO § 34; StPO § 260 Abs. 3; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW 2011, 547
NJW-Spezial 2011, 26
NStZ-RR 2011, 347
StRR 2010, 442
StraFo 2011, 96
wistra 2011, 76
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 23.02.2010

Erforderlichkeit einer revisionsrechtlich überprüfbaren Feststellung und Begründung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses i.R.e. Entscheidung über die verjährungsbedingte Einstellung eines Verfahrens

BGH, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 1 StR 266/10

DRsp Nr. 2010/20144

Erforderlichkeit einer revisionsrechtlich überprüfbaren Feststellung und Begründung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses i.R.e. Entscheidung über die verjährungsbedingte Einstellung eines Verfahrens

In einem Einstellungsurteil wegen Verjährung sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer revisionsrechtlich überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 34; StPO § 260 Abs. 3; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 5;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es hat weiter angeordnet, dass von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Hinsichtlich zweier weiterer Taten hat es das Verfahren (wegen Verjährung) eingestellt.