BGH - Beschluss vom 05.06.2018
5 StR 159/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; GVG § 171b Abs. 1 S. 1; GVG § 174 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2018, 679
StV 2018, 801
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 03.11.2017

Erforderlichkeit eines neuen Gerichtsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 S. 2 GVG bei erneuter Vernehmung dersselben Zeugen in der laufenden Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit

BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 5 StR 159/18

DRsp Nr. 2018/8367

Erforderlichkeit eines neuen Gerichtsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 S. 2 GVG bei erneuter Vernehmung dersselben Zeugen in der laufenden Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit

Soll derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 3. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4; GVG § 171b Abs. 1 S. 1; GVG § 174 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG).