Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Mordes aus niedrigen Beweggründen in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. 1. Die Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagten folgende Taten zur Last gelegt:
a) In den Morgenstunden des 18. November 1993 habe die zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alte Angeklagte ihrem vierzehn Monate alten Sohn A., den sie als Einschränkung ihrer gewohnten Lebensweise und damit als Belastung empfunden habe, ein Kissen auf das Gesicht gelegt und solange zugedrückt, bis der Tod des Kleinkindes eingetreten sei.
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