BGH - Urteil vom 23.07.2008
2 StR 150/08
Normen:
StPO § 267 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 15
BGHSt 52, 314
JR 2009, 214
JuS 2008, 930
NJW 2008, 2792
NStZ 2008, 647
NStZ-RR 2008, 352
StraFo 2008, 431
wistra 2008, 398
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.11.2007

Erforderlichkeit von Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen im Fall eines Freispruchs

BGH, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 2 StR 150/08

DRsp Nr. 2008/16170

Erforderlichkeit von Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen im Fall eines Freispruchs

»Feststellungen zur Persönlichkeit und zum Werdegang des Angeklagten sind auch bei einem freisprechenden Urteil erforderlich, wenn sie für die Beurteilung des Tatvorwurfs von Bedeutung sein können.«

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Mordes aus niedrigen Beweggründen in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. 1. Die Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagten folgende Taten zur Last gelegt:

a) In den Morgenstunden des 18. November 1993 habe die zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alte Angeklagte ihrem vierzehn Monate alten Sohn A., den sie als Einschränkung ihrer gewohnten Lebensweise und damit als Belastung empfunden habe, ein Kissen auf das Gesicht gelegt und solange zugedrückt, bis der Tod des Kleinkindes eingetreten sei.