OLG Braunschweig - Beschluss vom 22.04.2014
1 Ws 48/14
Normen:
RVG § 33 Abs. 6; RVG § 48 Abs. 6 S. 1; RVG § 48 Abs. 6 S. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 232
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 13.12.2013

Erfordernis der Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf hinzuverbundene Verfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 48/14

DRsp Nr. 2014/9038

Erfordernis der Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf hinzuverbundene Verfahren

1. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG gilt auch für bereits vor der Beiordnung hinzuverbundene Verfahren. 2. Im Verfahren über eine weitere Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG ist die Richtigkeit einer Erstreckungsentscheidung nicht zu überprüfen.

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 6; RVG § 48 Abs. 6 S. 1; RVG § 48 Abs. 6 S. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand der weiteren Beschwerde ist die gebührenrechtliche Reichweite einer Beiordnung, wenn der Pflichtverteidiger in einem vor der Beiordnung hinzuverbundenen Verfahren bereits als Wahlverteidiger tätig war.