BVerfG - Beschluss vom 07.10.2008
2 BvR 1494/08
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BGH, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 58/08
LG Berlin - (501) 67 Js 746/06 KLs (42/06) - 21.5.2007,

Erfordernis einer qualifizierten Belehrung über prozessuale Konsequenzen der Zustimmung des Angeklagten zu einer Verteidigererklärung

BVerfG, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1494/08

DRsp Nr. 2008/20106

Erfordernis einer qualifizierten Belehrung über prozessuale Konsequenzen der Zustimmung des Angeklagten zu einer Verteidigererklärung

Eine qualifizierte Aufklärung des Angeklagten über die prozessualen Konsequenzen einer Zustimmung zu einer Verteidigererklärung ist von Verfassungs wegen nicht geboten.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage, ob ein Angeklagter vorab qualifiziert über die prozessualen Folgen der Zustimmung zu einer Verteidigererklärung aufzuklären ist, mit der sich der Verteidiger im Namen des Angeklagten zur Sache geäußert hat.

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 2007 wegen Betruges in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit mehreren anderen Personen hochwertige Kraftfahrzeuge auf Leasingbasis erworben hatte. Diese seien später in Osteuropa gewinnbringend veräußert worden, während die Zahlung der Leasingraten vorzeitig eingestellt worden sei. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwarf.