BGH - Urteil vom 09.05.2018
5 StR 17/18
Normen:
StPO § 105;
Fundstellen:
NStZ 2018, 737
NStZ-RR 2021, 132
StV 2018, 772
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.10.2017

Erfordernis eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung bzgl. der Rüge der unzulässigen Verwertung von Durchsuchungsfunden

BGH, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 5 StR 17/18

DRsp Nr. 2018/17144

Erfordernis eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung bzgl. der Rüge der unzulässigen Verwertung von Durchsuchungsfunden

Die Rüge unzulässiger Verwertung von Durchsuchungsfunden erfordert einen Widerspruch in der Hauptverhandlung.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2017 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 105;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensrüge und der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Nichtanordnung einer Einziehung beschränkte Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 10. April 2018 (5 StR 611/17) vor der Hauptverhandlung zurückgenommen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.