BGH - Urteil vom 22.08.2017
1 StR 216/17
Normen:
StGB § 176 Abs. 1; StGB § 184h Nr. 1; StPO § 247 S. 4; StPO § 265 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 345 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2018, 156
NStZ-RR 2017, 367
StV 2020, 440
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 07.12.2016

Erfüllung der gerichtlichen Unterrichtungspflicht mit Blick auf die vom Revisionsführer beanspruchte Simultanübertragung der Zeugenvernehmung in einen anderen Raum; Vorrang der Videoübertragung vor der nachträglichen mündlichen Unterrichtung; Vornahme erheblicher sexueller Handlungen an einem Kind; Bewertung der Erheblichkeit im Rahmen von Sexualstraftatbeständen zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen

BGH, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 StR 216/17

DRsp Nr. 2017/15095

Erfüllung der gerichtlichen Unterrichtungspflicht mit Blick auf die vom Revisionsführer beanspruchte Simultanübertragung der Zeugenvernehmung in einen anderen Raum; Vorrang der Videoübertragung vor der nachträglichen mündlichen Unterrichtung; Vornahme erheblicher sexueller Handlungen an einem Kind; Bewertung der Erheblichkeit im Rahmen von Sexualstraftatbeständen zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen

In welcher Weise der Vorsitzende im Fall des Ausschlusses während einer Zeugenvernehmung in einem Sexualstrafverfahren die Unterrichtung des Angeklagten vornimmt, wird durch das Gesetz nicht näher bestimmt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterrichtung hat die Unterrichtung vor der Vornahme jeder weiteren Verfahrenshandlung zu erfolgen. Der 1. Senat hält die Erfüllung der Unterrichtungspflicht durch eine simultane Videoübertragung der während des Ausschlusses erfolgenden Zeugenvernehmung im Grundsatz gegenüber der nachträglichen Unterrichtung über die wesentlichen Inhalte der Vernehmung und der sonstigen Verhandlung seitens des Vorsitzenden für vorrangig.

Tenor

1.

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 7. Dezember 2016 werden verworfen.

2.