BGH - Beschluß vom 07.07.1999
1 StR 207/99
Normen:
StGB § 20, § 21 ; StPO § 244 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
StV 2000, 118
Vorinstanzen:
LG Bamberg,

Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens; Einordnung in ICD-10 und DSM-IV

BGH, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 1 StR 207/99

DRsp Nr. 1999/7677

Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens; Einordnung in ICD-10 und DSM-IV

1. Ein psychoanalytisches Sachverständigengutachten ist gegenüber einem psychiatrischen und psychologischen ein weiteres Sachverständigengutachten. 2. Der Antrag auf Erholung eines weiteres Sachverständigengutachtens darf unter Hinweis auf das erwiesene Gegenteil nicht abgelehnt werden, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, wenn dessen Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn dem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen. 3. Die Aufnahme eines bestimmten Krankheitsbildes in die Klassifikationen ICD-10 oder DSM-IV sollte zwar vorgenommen werden, sie ist aber aus Rechtsgründen nicht zwingend geboten.

Normenkette:

StGB § 20, § 21 ; StPO § 244 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.