BGH - Beschluß vom 04.04.2006
3 StR 64/06
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 408
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.10.2005

Erklärung des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten

BGH, Beschluß vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 3 StR 64/06

DRsp Nr. 2006/19389

Erklärung des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten

Die Erklärung des Verteidigers, der Angeklagte trete der Anklage nicht entgegen, ist keine Einlassung des Angeklagten, wenn sie lediglich in dessen Anwesenheit abgegeben wird und der Angeklagte ihr nicht widerspricht.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.