BGH - Beschluß vom 28.06.2005
3 StR 176/05
Normen:
StPO § 250 § 261 ;
Fundstellen:
JZ 2006, 204
NJW 2005, 3508
NStR-RR 2005, 353
NStZ 2005, 703
StV 2005, 536
StV 2007, 620
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 14.07.2004

Erklärung des Verteidigers als Erklärung des Angeklagten

BGH, Beschluß vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 176/05

DRsp Nr. 2005/11432

Erklärung des Verteidigers als Erklärung des Angeklagten

Eine Erklärung des Verteidigers kann als Erklärung des Angeklagten gewürdigt werden, wenn dieser den Verteidiger hierzu ausdrücklich ermächtigt oder er die Erklärung nachträglich genehmigt hat.

Normenkette:

StPO § 250 § 261 ;

Gründe:

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verteidigerin des Angeklagten, der zunächst keine Angaben gemacht hatte, hat in dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung eine teilgeständige Darstellung des Tatgeschehens gegeben. Das Landgericht hat dies als ein "nicht persönlich aber in zulässiger Weise (vgl. BGH StV 1998, 59) durch seine Verteidigerin abgegebenes Geständnis" (UA S. 7) gewertet.