Erklärung gem. § 257 Abs. 2 StPO bzgl. Hinzuziehung eines Dolmetschers

 

 

 

An das Amtsgericht...

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Az. ...

Die Verteidigung gibt zur Vernehmung des Zeugen C im heutigen Hauptverhandlungstermin unmittelbar nach Beendigung dieser Vernehmung die nachfolgende

Erklärung gem. §  257 Abs.  2 StPO

ab:

Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung mehrfach betont, dass er der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei und alles verstehe. Gleichwohl hat er mehrfach besonders bei Fragen, die Widersprüche in seiner Aussage zum Gegenstand hatten, angegeben, die Frage nicht richtig verstanden zu haben. Eine tatsächliche Konfrontation des Zeugen mit diesen Widersprüchen war somit ebenso wenig möglich wie eine Auflösung derselbigen.

Ob ein Zeuge der deutschen Sprache mächtig ist, hat das Gericht von Amts wegen festzustellen (vgl. KK/Diemer, §  185 GVG Rdnr. 1). Ist er der deutschen Sprache nur teilweise mächtig, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, in welchem Umfang unter Mitwirkung eines Dolmetschers verhandelt wird (vgl. BGH v. 22.11.2001 - 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276; OLG Stuttgart v. 18.09.2006 - , NJW 2006, , 3797). Sind sprachliche Defizite festzustellen, die sich auf den Inhalt der Vernehmung auswirken, muss das Gericht schon aufgrund seiner Aufklärungspflicht gem. § Abs. einen Dolmetscher zur Vernehmung hinzuziehen (vgl. KK-StPO/, §  Rdnr. 1; BayObLG v. 24.09.2004 - 1St , NStZ-RR 2005, ).