11.1.6 Erklärungen des Angeklagten nach § 257 Abs. 1 StPO

Autorin: Forkert-Hosser

Prozessuale Einbindung

§ 257 Abs. 1 StPO eröffnet dem Angeklagten das Recht und die Möglichkeit, auf eine erfolgte Beweiserhebung unmittelbar zu reagieren und hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Hierzu soll der Angeklagte durch den Vorsitzenden gefragt werden, ob er zu der entsprechenden Beweiserhebung etwas erklären möchte, um so sein Recht auf rechtliches Gehör ausüben zu können. Auch wenn es sich nach dem Wortlaut von § 257 Abs. 1 StPO nur um eine Soll-Vorschrift handelt, kann der Vorsitzende nur in Ausnahmefällen von dieser gesetzlichen Verankerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abweichen (Burhoff, Rdnr. 1662; Wesemann, StraFo 2001, 293, 297).

Abweichen von § 257 Abs. 1 StPO

Fälle, in denen ausnahmsweise ein Abweichen von § 257 Abs. 1 StPO möglich wird, liegen vor, wenn bei einer begrenzten Beweisaufnahme der Angeklagte einmal die Möglichkeit hatte, sich nach § 257 Abs. 1 StPO zu erklären, oder wenn er auf Nachfrage erklärt hat, dass er auch zukünftig zu keinem Beweisergebnis sich ergänzend erklären möchte (Forkert-Hosser, in: Radtke/Hohmann, § 257 Rdnr. 6).

Erklärung und Sacheinlassung