OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2014
5 RVs 134/13
Normen:
GVG § 176; StPO § 231 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 114
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 11.06.2013
LG Essen, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ns 98/13

Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei der Anordnung der Fesselung des Angeklagten in der Hauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 5 RVs 134/13

DRsp Nr. 2014/2083

Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei der Anordnung der Fesselung des Angeklagten in der Hauptverhandlung

1. Rechtsgrundlage einer Fesselungsanordnung durch den Gerichtsvorsitzenden können § 176 GVG und § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO sein.2. Da es sich bei der Fesselung um den stärksten Eingriff in die Bewegungsfreiheit eines Betroffenen und zugleich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt, kommt eine Fesselungsanordnung nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen einen Fesselungsgrund begründen und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können. Diese einschränkenden Voraussetzungen gelten sowohl für Maßnahmen nach § 176 GVG als auch Anordnungen nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO.3. Derartige konkrete, eine Fesselung rechtfertigende Tatsachen können zwar nicht allein aus dem Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO hergeleitet werden, wohl aber aus Auffälligkeiten des Verfolgten im Vollzug, soweit diese durch Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Fluchtversuche oder Suizidabsichten gekennzeichnet sind.