BGH - Beschluß vom 09.08.2001
3 StR 253/01
Normen:
StPO § 258 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 372
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,

Erneutes letztes Wort nach einer Haftentscheidung

BGH, Beschluß vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 3 StR 253/01

DRsp Nr. 2001/12334

Erneutes letztes Wort nach einer Haftentscheidung

Wird nach dem letzten Wort des Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl erlassen, muss dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung erneut das letzte Wort gewährt werden.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in der durch § 239 Abs. 3 StGB qualifizierten Form in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 17 Fällen und mit Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 Halbs. 2 und Abs. 3 StPO Erfolg.

Nach Schluß der Beweisaufnahme hielten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ihre Schlußvorträge. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde vom Landgericht der zuvor von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und verkündet und der Angeklagte über das Recht der Beschwerde belehrt. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Vier Tage später wurde das Urteil verkündet, ohne daß dem Angeklagten erneut das letzte Wort erteilt wurde.