BGH - Beschluß vom 06.11.1991
4 StR 515/91
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; StPO §§ 141, 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 138
BRAK-Mitt 1992, 116
DRsp IV(449)249Nr.12
MDR 1992, 392
NJW 1992, 849
NStZ 1992, 247
StV 1992, 53

Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

BGH, Beschluß vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 4 StR 515/91

DRsp Nr. 1993/984

Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

» Die Verhinderung des Pflichtverteidigers, der das Vertrauen des Angekl. genießt, zwingt grundsätzlich nicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung. Das Gericht ist jedoch gehalten, sich um einen mit dem Pflichtverteidiger abgestimmten Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung ernsthaft zu bemühen.«

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; StPO §§ 141, 338 Nr. 8 ;

Das LG hat den Angekl. unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3,62 g Haschisch angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angekl. das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie macht zu Recht die unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) geltend.