BGH - Beschluss vom 14.10.2020
IV ZB 8/20
Normen:
GVG § 174 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
MDR 2021, 52
NJW-RR 2020, 1386
VersR 2020, 1609
WM 2021, 705
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 60/17
OLG Frankfurt/Main, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 54/19

Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung ablehnenden Beschluss; Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung

BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen IV ZB 8/20

DRsp Nr. 2020/15965

Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung ablehnenden Beschluss; Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung

a) Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet.b) Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz getroffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 19. Dezember 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GVG § 174 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhungen.