Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht wäre im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten gewesen, den Umstand in die Beweisaufnahme einzuführen, dass der Nebenklagevertreterin im Vorfeld der Hauptverhandlung vollständige Akteneinsicht gewährt worden war, und die daran anknüpfende sachlich-rechtliche Beanstandung der Beweiswürdigung haben keinen Erfolg.
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