Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 wird nach §
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht wäre im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§
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