BGH - Beschluss vom 05.04.2016
5 StR 40/16
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 406e Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2016, 367
NStZ-RR 2016, 331
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.2015

Erörterungspflicht des Gerichts in Bezug auf eine etwaige Kenntnis eines Nebenklägers vom Inhalt der Verfahrensakten; Aufklärungspflicht des Gerichts in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

BGH, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 5 StR 40/16

DRsp Nr. 2016/7819

Erörterungspflicht des Gerichts in Bezug auf eine etwaige Kenntnis eines Nebenklägers vom Inhalt der Verfahrensakten; Aufklärungspflicht des Gerichts in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht wäre im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten gewesen, den Umstand in die Beweisaufnahme einzuführen, dass der Nebenklagevertreterin im Vorfeld der Hauptverhandlung vollständige Akteneinsicht gewährt worden war, und die daran anknüpfende sachlich-rechtliche Beanstandung der Beweiswürdigung haben keinen Erfolg.