Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. Februar 2014 wird
a)das oben bezeichnete Urteil in Ziffer 4 des Tenors dahin abgeändert, dass festgestellt ist, dass die Angeklagten S. , G. und H. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern Hu. , Go. , C. A. , M. A. , Y. Ha. und A. Ha. alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 29. April 2012 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind;
b)im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
2.Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
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