BGH - Beschluss vom 24.02.2015
4 StR 444/14
Normen:
StPO § 238 Abs. 2; StPO § 29 Abs. 2 S. 1;

Ersatz der Schäden einer gefährlichen Körperverletzung im Adhäsionsverfahren

BGH, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 4 StR 444/14

DRsp Nr. 2015/5700

Ersatz der Schäden einer gefährlichen Körperverletzung im Adhäsionsverfahren

Haben die Adhäsionskläger weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden schon jetzt zu beziffern, fehlt für eine Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. Februar 2014 wird

a)

das oben bezeichnete Urteil in Ziffer 4 des Tenors dahin abgeändert, dass festgestellt ist, dass die Angeklagten S. , G. und H. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern Hu. , Go. , C. A. , M. A. , Y. Ha. und A. Ha. alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 29. April 2012 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind;

b)

im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2; StPO § 29 Abs. 2 S. 1;

Gründe