BGH - Beschluss vom 16.10.2018
3 StR 256/18
Normen:
StPO § 250; StPO § 255a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 27
StV 2019, 518
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 02.03.2018

Ersetzen der persönlichen Vernehmung der Zeugin durch Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer richterlichen Vernehmung zur Vergewaltigung durch Anordnung des Vorsitzenden

BGH, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 3 StR 256/18

DRsp Nr. 2018/17847

Ersetzen der persönlichen Vernehmung der Zeugin durch Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer richterlichen Vernehmung zur Vergewaltigung durch Anordnung des Vorsitzenden

Die erforderliche Begründung zur Ersetzung einer persönlichen Vernehmung durch Vorspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung muss die Ausübung des Ermessens wiedergeben und darf sich nicht in der Wiedergabe der tatsächlichen Vorausetzungen erschöpfen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 250; StPO § 255a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge, § 255a Abs. 2 StPO sei verletzt worden, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es eines Eingehens auf die Sachbeschwerde nicht bedarf.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

1. 2. 3.