BGH - Urteil vom 22.12.2000
3 StR 378/00
Normen:
GVG § 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a; StPO §§ 269, 336 S. 2;
Fundstellen:
BGHSt 46, 238
JR 2001, 388
NJW 2001, 1359
NStZ 2001, 265
StV 2001, 219
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Generalsbundesanwalts und der Oberlandesgerichte

BGH, Urteil vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 3 StR 378/00

DRsp Nr. 2001/3962

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Generalsbundesanwalts und der Oberlandesgerichte

»1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte beschränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alternative "bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will.